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Erbschaftsteuerreform 2026: Was Karlsruhe und Berlin für Ihre Unternehmensnachfolge bedeuten

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Verschonung von Betriebsvermögen, die SPD will sie abschaffen. Was heute gilt, was kommen könnte und was das für Nachfolge und Verkauf heißt.

Tobias Sutantio
Tobias Sutantio
Gründer & Geschäftsführer
10. Juli 2026·11 Min. Lesezeit
Auf einen Blick

Die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen steht 2026 doppelt auf dem Prüfstand: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Verschonungsregeln (Verfahren 1 BvR 804/22), und die SPD hat mit dem Konzept "FairErben" deren weitgehende Abschaffung vorgeschlagen. Für Inhaber, die eine familieninterne Übergabe erwägen, verkleinert sich das planbare Zeitfenster. Rund 7 Milliarden Euro Erbschaftsteuer wurden Unternehmenserben allein 2024 erlassen, errechnet das Netzwerk Steuergerechtigkeit auf Basis der amtlichen Steuerstatistik. Fällt diese Begünstigung, verschiebt sich für viele Familien das Kalkül zwischen Übergabe und Verkauf.

Wer sein Unternehmen an die eigenen Kinder übergeben will, konnte sich bisher auf eine Konstante verlassen: Betriebsvermögen ließ sich bei richtiger Gestaltung weitgehend oder vollständig steuerfrei übertragen. Diese Konstante wackelt. Dieser Beitrag ordnet ein, was heute gilt, was Karlsruhe und Berlin planen und welche Konsequenzen sich für Ihre Nachfolgeentscheidung ergeben. Er ergänzt unseren Leitfaden zu den Steuern beim Unternehmensverkauf, der die Verkäuferseite (Einkommensteuer, Strukturwahl) behandelt.

Was gilt heute bei der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen?

Betriebsvermögen ist bei Erbschaft und Schenkung derzeit massiv begünstigt. Die §§ 13a und 13b ErbStG stellen unter Bedingungen 85 oder sogar 100 Prozent des begünstigten Unternehmensvermögens steuerfrei. Zum Vergleich: Ein Kind, das Privatvermögen erbt, hat lediglich einen Freibetrag von 400.000 Euro, darüber greifen Steuersätze von 7 bis 30 Prozent in der Steuerklasse I.

Modell Steuerfreistellung Behaltensfrist Lohnsummenauflage
Regelverschonung (§ 13a ErbStG) 85 % 5 Jahre 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre
Optionsverschonung 100 % 7 Jahre 700 % der Ausgangslohnsumme über 7 Jahre
Großerwerbe über 26 Mio. € Abschmelzung oder Erlass nach Bedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) individuell individuell

Die Wirkung dieser Regeln ist erheblich. Laut Statistischem Bundesamt (Pressemitteilung Nr. 320 vom 3. September 2025) wurden 2024 Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG in Höhe von 4,0 Milliarden Euro bei Erbschaften und 13,1 Milliarden Euro bei Schenkungen berücksichtigt. Bei Großerwerben zeigt die Bedarfsprüfung ihre volle Kraft: 2024 erhielten 45 Großerben nach Auswertung des Netzwerks Steuergerechtigkeit begünstigtes Vermögen von rund 12 Milliarden Euro; von den zunächst festgesetzten 3,5 Milliarden Euro Steuern wurden rund 95 Prozent nachträglich erlassen, effektiv blieben etwa 2 Prozent Belastung.

Wichtig für die Praxis: Die Verschonung ist an Fortführung gebunden. Wer geerbte oder geschenkte Anteile innerhalb der Behaltensfrist verkauft, verliert die Begünstigung rückwirkend anteilig. Eine Schenkung kurz vor einem geplanten Verkauf funktioniert steuerlich nicht, Details dazu im Steuer-Leitfaden.

Warum steht die Verschonung jetzt zur Disposition?

Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren 1 BvR 804/22, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstößt. Der Kern des Vorwurfs: Unternehmensvermögen wird oft nahezu steuerfrei übertragen, während Privatvermögen (etwa ein Wertpapierdepot) voll belastet wird. Ein Gerichtssprecher erklärte laut dpa im Januar 2026, mit einer Entscheidung sei im Laufe des Jahres 2026 zu rechnen.

Die Geschichte spricht dafür, das Verfahren ernst zu nehmen. Karlsruhe hat das Erbschaftsteuerrecht bereits zweimal gekippt: 2006 wegen der Bewertungsregeln und am 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12), weil die damalige Verschonung große Vermögen ohne Bedürfnisprüfung begünstigte. Beide Male musste der Gesetzgeber nachbessern. Die dritte Prüfung trifft nun genau das System, das als Antwort auf das Urteil von 2014 entstand.

Ökonomisch geht es um die größte Einzelsubvention im deutschen Steuerrecht. Das Netzwerk Steuergerechtigkeit beziffert den Steuererlass bei Unternehmensübertragungen für 2024 auf rund 7 Milliarden Euro (eigene Berechnung auf Basis der Steuerstatistik); der Subventionsbericht der Bundesregierung weist die Begünstigung konservativer mit 4,5 Milliarden Euro aus. Gleichzeitig stieg die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer 2024 laut Destatis um 12,3 Prozent auf den Höchstwert von 13,3 Milliarden Euro. Der Reformdruck kommt also von zwei Seiten: verfassungsrechtlich aus Karlsruhe und fiskalisch aus den Haushalten.

Bemerkenswert ist die Reaktion der Vermögensinhaber selbst: Das geschenkte Betriebsvermögen über 26 Millionen Euro (sogenannte Großerwerbe) halbierte sich 2024 laut Destatis auf 7,4 Milliarden Euro, das übertragene Betriebsvermögen insgesamt sank um 27,9 Prozent auf 21,5 Milliarden Euro. Viele große Übertragungen waren offenbar bereits in den Vorjahren vorgezogen worden, bevor sich die Regeln ändern. Dieses Verhalten der Großvermögen ist ein Signal, das der Mittelstand nicht ignorieren sollte.

Was schlägt die SPD mit "FairErben" konkret vor?

Am 13. Januar 2026 haben vier Abgeordnete der SPD-Bundestagsfraktion (darunter Tim Klüssendorf und Wiebke Esdar) das Eckpunktepapier "FairErben" vorgelegt. Es ist ausdrücklich ein Impulspapier, kein Gesetzentwurf. Die Kernpunkte laut Auswertung der Kanzlei Rödl & Partner:

  1. Lebensfreibetrag statt Zehnjahresfreibeträge: Ein einmaliger Freibetrag von insgesamt 1 Million Euro pro Person (900.000 Euro für Erwerbe innerhalb der Familie, 100.000 Euro von Dritten). Die heutige Möglichkeit, Freibeträge alle zehn Jahre neu zu nutzen, entfiele; statt der Steuerklassen käme ein einheitlicher progressiver Tarif.
  2. Abschaffung der Verschonung: Regelverschonung, Optionsverschonung und Verschonungsbedarfsprüfung für Betriebsvermögen sollen entfallen.
  3. Unternehmensfreibetrag von 5 Millionen Euro: Als Ausgleich ist ein einmaliger Lebensfreibetrag für Betriebsvermögen vorgesehen. Unternehmen bis 5 Millionen Euro Wert blieben steuerfrei übertragbar, darüber greift ein progressiver Steuersatz, dessen Höhe noch offen ist. Behaltensfristen und Lohnsummenregeln sollen fortbestehen.
  4. Stundung statt Verschonung: Die Steuer soll bei Erhalt der Arbeitsplätze über bis zu 20 Jahre gestreckt zahlbar sein.
  5. Schutz des Familienheims: Das selbstgenutzte Familienheim bliebe zusätzlich zum Lebensfreibetrag steuerfrei, sofern die Erben es weiter bewohnen.

Wie schnell die 5-Millionen-Grenze erreicht ist, unterschätzen viele Inhaber. Rödl & Partner weist darauf hin, dass der Unternehmensfreibetrag nach der aktuellen erbschaftsteuerlichen Bewertungssystematik bereits bei einem durchschnittlichen Jahresgewinn vor Steuern von rund 500.000 Euro ausgeschöpft ist. Ein gesundes mittelständisches Unternehmen läge damit häufig über der Grenze. Die Stundung mildert die Liquiditätswirkung, ersetzt die Steuerfreiheit aber nicht.

Zur Einordnung: Die Union lehnt das Papier bislang ab; Bundeskanzler Merz erklärte vor der IHK Halle, er wolle die Weitergabe von Betrieben in Familien nicht durch zusätzliche Steuerlasten erschweren. Ob und in welcher Form ein solches Konzept Gesetz wird, entscheidet sich realistisch erst nach dem Karlsruher Urteil, das den gesetzgeberischen Rahmen absteckt. Sicher ist nur die Richtung der Debatte: Der Status quo hat verfassungsrechtlich wie fiskalisch wenig Fürsprecher.

Was bedeutet die Reform für Ihre Nachfolgeentscheidung?

Laut KfW-Nachfolge-Monitoring favorisieren 53 Prozent der Mittelständler eine familieninterne Nachfolge, 45 Prozent können sich einen Verkauf an Externe vorstellen. Genau an dieser Weiche setzt die Reform an, denn sie verändert die steuerliche Geometrie der beiden Wege unterschiedlich stark.

Fall 1: Die familieninterne Übergabe ist beschlossen. Dann arbeitet die Zeit gegen Sie. Vollzogene Übertragungen genießen grundsätzlich Vertrauensschutz, für sie gilt das Recht zum Übertragungszeitpunkt. Die Erfahrung aus der letzten Reform mahnt allerdings zur Vorsicht beim Timing: Nach dem Urteil von 2014 galt das im November 2016 verkündete neue Recht rückwirkend für Erwerbe nach dem 30. Juni 2016, dem Ablauf der Karlsruher Frist. Rödl & Partner warnt zudem, dass Übertragungen nach einem Urteil oder einem angestoßenen Gesetzgebungsverfahren möglicherweise nicht mehr rechtssicher unter dem heutigen Regime erfolgen können. Wer auf den letzten Drücker gestaltet, kann den Stichtag verpassen. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob eine vorgezogene Übertragung, etwa gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Versorgungsleistungen, zu Ihrer Familiensituation passt. Eine Schenkung allein aus Steuergründen an ein Kind, das das Unternehmen weder führen kann noch will, bleibt auch unter Zeitdruck ein Fehler.

Fall 2: Sie schwanken zwischen Familie und Verkauf. Hier verschiebt die Reform das Kalkül. Bisher sprach die Steuer klar für die Familie: Übergabe nahezu steuerfrei, Verkauf löst Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn aus. Entfällt die Verschonung, nähern sich beide Wege steuerlich an, und die eigentlichen Fragen treten wieder in den Vordergrund: Kann und will die nächste Generation führen? Was trägt das Unternehmen an Versorgung für den Übergeber? Welcher Weg sichert Arbeitsplätze und Lebenswerk besser? Unser Leitfaden zur Unternehmensnachfolge im Mittelstand strukturiert diese Abwägung.

Fall 3: Der Verkauf an Externe ist geplant. Dann betrifft Sie die Erbschaftsteuerreform nur am Rande. Der Verkaufserlös unterliegt der Einkommensteuer, nicht der Erbschaftsteuer; die maßgeblichen Stellhebel (Freibetrag ab 55, ermäßigter Steuersatz, Holding-Struktur) erklärt der Steuer-Leitfaden. Mittelbar kann die Reform den Markt sogar beleben: Wenn familieninterne Übergaben teurer werden, dürften mehr Unternehmen in den Verkaufsprozess gehen. Mehr Angebot bedeutet mehr Wettbewerb unter Verkäufern, ein weiteres Argument, die eigene Verkaufsvorbereitung früh zu beginnen.

Welche Schritte sind jetzt sinnvoll?

Hektik ist kein Ersatz für Planung, Abwarten aber auch nicht. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. Bestandsaufnahme: Klären Sie, welcher Nachfolgeweg realistisch ist. Eine Familiennachfolge, die nur auf dem Papier existiert, rechtfertigt keine steuergetriebene Eile.
  2. Bewertung aktualisieren: Ohne belastbaren Unternehmenswert lässt sich weder die Erbschaftsteuer noch ein Kaufpreis seriös kalkulieren. Die Methodik erklärt unser Beitrag zur Unternehmensbewertung im Mittelstand.
  3. Steuerberater einbinden: Lassen Sie prüfen, ob eine Übertragung unter geltendem Recht für Ihre Konstellation sinnvoll ist und wie sie gegen Nachbesserungsrisiken abgesichert werden kann (etwa über Rückforderungsklauseln im Schenkungsvertrag).
  4. Beide Szenarien parallel vorbereiten: Wer Übergabe und Verkauf gleichzeitig denkbar hält, verhandelt aus einer Position der Stärke. Vieles von dem, was eine Übergabe vorbereitet (saubere Zahlen, zweite Führungsebene, geordnete Verträge), erhöht zugleich den Verkaufswert.
  5. Urteil beobachten, nicht abwarten: Nach der BVerfG-Entscheidung wird das Zeitfenster für Gestaltungen unter altem Recht eng. Wer vorbereitet ist, kann dann handeln statt reagieren.

Fazit

Die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen war jahrzehntelang der stille Verbündete der Familiennachfolge. 2026 entscheidet sich, ob das so bleibt. Für Inhaber heißt das nicht, überstürzt zu verschenken, sondern die Nachfolgefrage jetzt mit offenem Ausgang durchzurechnen: Familie, Verkauf oder eine Kombination. Der Wert Ihres Unternehmens ist dabei die Konstante, die Steuerlandschaft die Variable. Wer beide kennt, entscheidet besser.

NORDVISORY berät nicht steuerlich, das ist Aufgabe Ihres Steuerberaters. Was wir tun: Wir zeigen Ihnen, was Ihr Unternehmen am Markt wert ist und wie ein Verkaufsprozess neben oder statt der Familiennachfolge aussehen kann. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch, ohne Folgeverpflichtung.

Häufig gestellte Fragen zur Erbschaftsteuerreform 2026

Wird die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen 2026 abgeschafft oder erhöht?

Beides ist offen. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Verfahren 1 BvR 804/22, ob die Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind; laut einem Gerichtssprecher (dpa, Januar 2026) ist die Entscheidung im Laufe des Jahres 2026 zu erwarten. Kippt Karlsruhe die Verschonung, muss der Gesetzgeber nachbessern, was faktisch auf eine höhere Belastung von Unternehmensübertragungen hinausliefe. Das SPD-Konzept "FairErben" schlägt bereits die Abschaffung der Verschonung bei gleichzeitigem Freibetrag von 5 Millionen Euro und Stundung über bis zu 20 Jahre vor; die Union lehnt es bislang ab.

Was passiert mit bereits vollzogenen Schenkungen, wenn die Reform kommt?

Vollzogene Übertragungen genießen grundsätzlich Vertrauensschutz: Es gilt das Recht zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Bei der letzten Reform galt das im November 2016 verkündete Gesetz allerdings rückwirkend für Erwerbe nach dem 30. Juni 2016. Ein Stichtag kann also vor der Gesetzesverkündung liegen, und Fachkanzleien wie Rödl & Partner halten es für möglich, dass Übertragungen nach dem BVerfG-Urteil oder einem laufenden Gesetzgebungsverfahren nicht mehr rechtssicher nach altem Recht erfolgen können. Details für den Einzelfall klärt Ihr Steuerberater.

Sollte ich mein Unternehmen jetzt noch schnell an meine Kinder verschenken?

Nur, wenn die Familiennachfolge ohnehin gewollt und tragfähig ist. Die Verschonung verlangt Fortführung über fünf bis sieben Jahre; ein Verkauf innerhalb der Behaltensfrist kostet die Begünstigung rückwirkend. Eine Schenkung an Kinder, die das Unternehmen nicht führen wollen, löst das Nachfolgeproblem nicht, sondern verschiebt es. Sinnvoll ist eine vorgezogene Übertragung vor allem dort, wo die Übergabe ohnehin in den nächsten Jahren anstand.

Betrifft die Erbschaftsteuerreform auch den Verkauf an einen externen Käufer?

Direkt kaum. Der Verkaufserlös unterliegt der Einkommensteuer, nicht der Erbschaftsteuer. Mittelbar kann die Reform den Nachfolgemarkt verändern: Wird die familieninterne Übergabe teurer, dürften mehr Unternehmen zum Verkauf stehen, was den Wettbewerb unter Verkäufern erhöht und frühe Vorbereitung wichtiger macht.

Wie viel Erbschaftsteuer fällt heute bei der Übergabe eines Unternehmens an?

Bei Nutzung der Optionsverschonung (100 Prozent, 7 Jahre Behaltensfrist, Lohnsummenauflage) kann begünstigtes Betriebsvermögen derzeit vollständig steuerfrei übergehen; bei der Regelverschonung sind 85 Prozent freigestellt. Ohne Verschonung greifen in der Steuerklasse I Sätze von 7 bis 30 Prozent nach Abzug der persönlichen Freibeträge (400.000 Euro je Kind). Ob Ihr Vermögen begünstigt ist, insbesondere die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens, prüft Ihr Steuerberater.


Quellen

Rechtlicher Hinweis: NORDVISORY ist eine M&A-Beratung, kein Steuerberater. Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen zum Stand Juli 2026 und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihre konkrete Situation wenden Sie sich an Ihren Steuerberater und Rechtsanwalt.

NORDVISORY ist eine unabhängige M&A-Beratung mit Sitz in Hamburg. Wir begleiten mittelständische Inhaber bei Unternehmensverkäufen und Nachfolgeprozessen.

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